Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 19

§ 19 – Begriff der Pflegeperson

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

Kurz erklärt

  • Pflegepersonen sind nicht beruflich tätige Personen, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen.
  • Pflegebedürftige müssen gemäß § 14 definiert sein.
  • Pflegepersonen erhalten soziale Sicherungsleistungen nach § 44.
  • Voraussetzung für die Leistungen ist eine wöchentliche Pflege von mindestens zehn Stunden.
  • Die Pflege muss auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein.