Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 19
§ 19 – Begriff der Pflegeperson
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Kurz erklärt
- Pflegepersonen sind nicht beruflich tätige Personen, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen.
- Pflegebedürftige müssen gemäß § 14 definiert sein.
- Pflegepersonen erhalten soziale Sicherungsleistungen nach § 44.
- Voraussetzung für die Leistungen ist eine wöchentliche Pflege von mindestens zehn Stunden.
- Die Pflege muss auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein.